Integrations- und Bildungszentrum
Satzung
Fassung vom 20.09.2017
§1. Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „Integrations- und Bildungszentrum dialog e.V.“
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form: e.V.
3. Sitz des Vereins: Reutlingen.
4. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§2. Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52, Abs. 2 der Abgabenordnung:
– Förderung der Jugend;
– Förderung der Erziehung;
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
– Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
a. Schaffung eines Dialogs und Kontakts zwischen den erwachsenen und jugendlichen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Nachfolgestaaten der UdSSR zur Unterstützung und als Beitrag zur Völkerverständigung.
b. Förderung der russischen Sprache und Kultur in Deutschland.
c. Beratung, Betreuung und Unterstützung, der aus der Völkergemeinschaft der ehemaligen UdSSR stammenden Personen, tatkräftigen Hilfe bei der Integration dieser Bürger in die deutsche Gesellschaft ohne Berücksichtigung von deren Volks- oder Konfessionszugehörigkeit.
d. Förderung der frühen intellektuellen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen als rechtzeitige Starthilfe ins moderne Leben.
3. Seine Ziele strebt der Verein insbesondere durch folgende Tätigkeiten zu verwirklichen:
a. Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, ihre schulischen Erfolge zu unterstützen und weiter zu entwickeln.
b. Organisation von Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Konzerte, Lesungen, Vorträge, Ausstellungen etc. in russischer und deutscher Sprache.
c. Informationszentrum zur Beratung in Fragen der russischen Kultur und Geschichte;
d. durch Seniorenarbeit bestehende soziale Isolation aufzuheben: zur Förderung der Kontakte „Von Mensch zu Mensch“;
e. durch Veranstaltung von Sprach- und Konversationsstunden in Russisch sowie der Herausgabe von Schriften zur Pflege des kulturellen russischen Erbes;
f. durch Organisation einer „Schule für frühe intellektuelle Erziehung“ der Kinder basierend auf den Methoden russischer Pädagogen und orientiert auf alle Vor- und Grundschulkinder, unabhängig vom Herkunftsland und der Religionszugehörigkeit;
g. durch Schaffung einer Begegnungsstätte mit den dafür erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Aufgaben aus § 2c. realisiert werden können und in denen Seminare und verschiedene Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt werden können;
h. durch Organisation von Führungen, Ausflügen und Gruppenfahrten zu geschichtsreichen und kulturell wichtigen und interessanten Punkten innerhalb Deutschlands und der Welt.
§3. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden (siehe § 3. Punkt 2).
2. Die Art der Mitgliedschaft wird im Aufnahmeverfahren (siehe § 3. Punkt 3) festgelegt
Der Verein unterscheidet zwischen:
– aktiven Mitgliedern und
– Fördermitgliedern
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Dies können nur natürliche Personen ab 16 Jahren sein.
Pflichten: Aktive Mitglieder sind bereit, für den Verein uneigennützig und in verantwortlicher Funktion tätig zu sein, sich aktiv durch Arbeitsbeiträge (mindestens 5 Stunden im Monat, bei der Organisation der öffentlichen Auftritte des Vereins oder der Gestaltung des Vereinslebens), Aktionen und finanzielle Unterstützung für die Belange des Vereins einzusetzen.
Rechte: Aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ein aktives Mitglied kann bei entsprechender Qualifizierung beim Verein angestellt werden.
Seine Mitgliedschaft ruht solange das Angestelltenverhältnis besteht oder das Mitglied seine aktive Mitgliedschaft in die Fördermitgliedschaft für die Dauer der Anstellung umwandelt. (s §3. Punkt 4.)
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen (Familienmitgliedschaft möglich).
Pflichten: Fördermitglieder sind bereit, sich uneigennützig für den Verein einzusetzen, indem sie den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen unterstützen.
Rechte: Fördermitglieder haben Anspruch auf entsprechende Bekanntgabe ihrer Fördertätigkeit. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Ein Wechsel der Art der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft und umgekehrt) ist möglich. Änderung einer Förder- in eine aktive Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Beantragung beim Vorstand und seiner abschließenden Entscheidung. Die Änderung einer aktiven in eine Fördermitgliedschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung zur Kenntnisnahme des Vorstands.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten Personendaten, unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG, für den Verein erhoben, EDV-technisch verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
5. Mitgliedsbeitrag
Aktive Mitglieder und Fördermitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge einmal im Kalenderjahr zu zahlen.
Die Höhe der Jahresbeiträge der aktiven Mitglieder und der Fördermitglieder und deren Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt.
Aktive Mitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden, wenn sie sich sehr aktiv im Vereinsleben beteiligen und weit mehr als 5 Stunden pro Monat für den Verein (z.B. in den verschiedenen AG und Gremien) tätig sind. Die Entscheidung über die Befreiung eines aktiven Vereinsmitglieds von der Beitragspflicht trifft der Vorstand.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
• Kündigung des Mitgliedes: Sie ist schriftlich bis Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. Bei dieser Kündigung bleibt die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr bestehen;
• Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung;
• Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
• Ausschluss: Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitgliedes ohne Einhaltung einer Frist beschließen, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann nach erfolgtem Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 5. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Vereinsmitgliedern, die je mit einer Stimme stimmberechtigt sind (gültige Stimmen), und den nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Anwesenheit der Gäste oder der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, telefonisch, per Zeitungsanzeige, per Information auf der Internetseite des Vereins oder per E-Mail unter Beibehaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen (in der Regel einmal im Kalenderjahr). Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Versammlung die Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand stellen. Der Vorstand erarbeitet aufgrund der vorhandenen Anträge die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Über die Annahme verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.
Bei den Punkten der Tagesordnung, die die Arbeit und die Wahl des Vorstandes betreffen, wird ein Versammlungsleiter aus den anwesenden, aktiven Vereinsmitgliedern bestimmt.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a. Die Wahl des Vorstandes und die Festlegung der Anzahl der Beisitzer!
b. Entscheidung über die Einspruchsanträge, der durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossenen Mitglieder,
c. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung,
d. Entlastung des Vorstandes,
e. Änderung der Satzung,
f. Auflösung des Vereins,
g. Entscheidungen, die von den anderen Vereinsorganen nicht getroffen werden können.
5. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
6. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
7. Bei der Abstimmung hat jedes aktive Mitglied des Vereins eine Stimme. Stimmenenthaltungen werden als solche behandelt.
8. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen anwesenden Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen zwei Drittel der gültigen anwesenden Stimmen.
9. Satzungsänderungen auf Verlangen der Behörde (z.B. Finanzamt, Registergericht,…)
können durch den Vorstand durchgeführt werden.
10. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 6. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und bis zu 3 Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung. Die Rechtsgeschäfte im Wert von über 3000 € und Verfügung über die Grundstücke bedürfen im Innenverhältnis die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand wird aus dem Kreise der aktiven Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt, Bestellung zum Geschäftsführer (s. § 5 Punkt 9) des Vereins oder Tod, aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied für die restliche Dauer der Amtsperiode kommissarisch zu bestellen und es mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes zu beauftragen.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen:
a. Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand (Auslagenersatz)
b. angemessene Vergütung des Zeitaufwandes (Ehrenamtspauschale)
gezahlt wird.
5. Der Vorstand arbeitet auf Grund der Geschäftsordnung, die bei der ersten Vorstandssitzung nach der Neuwahl von den Vorstandsmitgliedern verabschiedet wird.
6. Der Vorstand entscheidet über sämtliche Gelegenheiten grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vermögen des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, die Kursgebühren für die Bildungsangebote des Vereins, nach der Beratung mit der zuständigen Projektleitung, festzulegen.
Der Vorstand darf Satzungsänderungen auf Verlangen von Behörden durchführen.
8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Wird ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragt, soll es seine Vorstandsmitgliedschaft bis zum Ende der Amtsperiode ruhen lassen (weiter s. § 5 Punkt 4). Nach Ende seines Geschäftsführungsvertrags kann er wieder in den Vorstand gewählt werden.
Der vom Vorstand bestellte Geschäftsführer führt die gesamten Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand aufgestellten Dienstanweisung. Die Leitung der Geschäftsstelle ist für die Organisation der Geschäfte im Einzelnen zuständig und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
9. Der Geschäftsführer des Vereins, falls ein solcher bestellt ist, nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
§ 7. Finanzen
1. Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch:
a. Die Mitgliedsbeiträge,
b. Freiwillige Beiträge der Freunde und Förderer,
c. Geld- und Sachspenden,
d. Einnahmen aus Wohltätigkeitsveranstaltungen,
e. Sonstige öffentliche Zuschüsse und private Zuwendungen.
§ 8. Haftung
Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet ausschließlich der Verein. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 9. Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn zwei Drittel der anwesenden aktiven Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die Tagesordnung einzuberufen.
2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Reutlingen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Reutlingen, den 20.09.2017